(Aktualisiert) Niedersachsen- Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen

 

Niedersachsen- Sport - Antworten auf häufig gestellte Fragen

         



Sport ist wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Wir beantworten an dieser Stelle die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug auf die sportliche Betätigung.

Wie verhält es sich mit dem Sport und den neuen Regelungen?
Und wie ist es dabei mit den Kindern?


Auch beim Sport gilt es leider weiterhin nach dem jeweiligen Infektionsgeschehen vor Ort zu unterscheiden.

 

Nachstehend finden Sie den Überblick:

 

  • Inzidenz über 100 plus Allgemeinverfügung des Landkreises / der Kreisfreien Stadt (= Hochinzidenzkommune)

Hier ist die Ausübung von Individualsport unter unbedingter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die allein, zu zweit und ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Es gilt also in Hochinzidenzkommunen, in denen die bundesgesetzliche Notbremse greift: Individualsport mit höchstens einer weiteren Person oder nur mit den Personen aus dem eigenen Haushalt. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Sportausübung ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Bitte beachten: Die Anleitungsperson muss eine Testbescheinigung vorlegen.

 

  • Inzidenz bis 100 (35 bis 100)

Hier ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts auf und in Sportanlagen zulässig. In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (z. B. Judo oder Karate) und ohne Kontakt (z. B. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich. Das Einhalten von Abstand reduziert jedoch die Infektionsgefahr und Sport im Freien ist sicherer als Indoor-Sport. Zugehörige Kinder (zu den zwei Haushalten) bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Höchstzahl nicht mit eingerechnet. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre dürfen im Freien mit bis zu zwei betreuenden Personen Sport treiben.

  • Inzidenz unter 35 ( Kommune hat die 10-aus-3-Regel zugelassen)

Hier ist die sportliche Betätigung mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten auf und in Sportanlagen zulässig.

In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (z. B. Judo oder Karate) und ohne Kontakt (z. B. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich. Das Einhalten von Abstand reduziert jedoch die Infektionsgefahr und Sport im Freien ist sicherer als Indoor-Sport. Zugehörige Kinder (zu den drei Haushalten) bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Höchstzahl nicht mit eingerechnet.

 

  • Kinder und Jugendliche

In per Allgemeinverfügung festgestellten Hochinzidenzkommunen (Inzidenz über 100) ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sportausübung zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Bitte beachten: Die Anleitungsperson muss eine Testbescheinigung vorlegen.

 

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre dürfen bei einer Inziden bis 100 unter freiem Himmel in einer festen Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich zwei Betreuungspersonen Sport mit Kontakt betreiben. Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen dabei selbstverständlich auch im Park oder im heimischen Garten mit anderen Kindern zusammen Fußballspielen oder anderen Sport treiben.


Sport in Kommunen mit einer Inzidenz über 100 (Hochinzidenzkommune):

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Wie kann ich sportlich aktiv sein? Welche Sportarten sind für mich erlaubt?
Die sportliche Betätigung darf allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es sind kontaktlose Sportarten wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen, die besonders gut betrieben werden können. Die Sportausübung mit Kontakt ist nicht zulässig.
Für die Nutzung einer Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die maximale Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in oder auf der Sportanlage aufhalten dürfen.

Was gilt für Kinder?
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist bei einer Inzidenz über 100 die Sportausübung zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Bitte beachten: Die Anleitungsperson muss eine Testbescheinigung vorlegen.

Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?

Joggen ist für über 14-Jährige nur alleine, mit einer weiteren Person oder mit Personen des eigenen Haushalts zulässig.

Ist beim Tennis ein klassisches Doppelspiel möglich?
Leider nein. Denkbar wäre ein Doppel lediglich, wenn alle Spielerinnen und Spieler aus einem Haushalt stammen.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Sport in Regionen mit einer Inzidenz über 100 nur mit einer weiteren Person oder mit Personen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf. Paralleles Sporttreiben mehrerer Sportlerinnen und Sportler bzw. mehrerer Paare in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen - wie beispielsweise in einer Tennishalle - denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infektionsgefahr für gleichzeitig Mitsportreibende besteht.

 


Sport in Kommunen mit einer Inzidenz bis 100:

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.

Wie kann ich sportlich aktiv sein? Welche Sportarten sind für mich erlaubt?
Die sportliche Betätigung ist in Regionen mit einer Inzidenz unter 100 mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts auf und in Sportanlagen zulässig. In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (z. B. Judo oder Karate) und ohne Kontakt (z. B. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich. Das Einhalten von Abstand reduziert jedoch die Infektionsgefahr und Sport im Freien ist sicherer als Indoor-Sport.
Für die Nutzung einer Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die Regelung der maximalen Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in oder auf der Sportanlage aufhalten dürfen.

Was gilt für Kinder?
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre dürfen unter freiem Himmel in einer festen Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich zwei Betreuungspersonen Sport mit Kontakt betreiben.

Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen bis zu einer Inzidenz von 100 selbstverständlich auch im Park oder im heimischen Garten mit anderen Kindern zusammen Fußballspielen oder anderen Sport treiben.

Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Das kommt auf die Zusammensetzung Ihrer Laufgruppe an. Sie dürfen sich in den nächsten Wochen in denjenigen Landkreisen und Kreisfreien Städten, die noch bei einer 7-Tages-Inzidenz von bis 100 liegen mit Personen aus dem eigenen und einer Person aus einem anderen Haushalt zum gemeinsamen Joggen treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

In Regionen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 darf sich die Laufgruppe einen Haushalt und zwei Personen aus einem anderen Haushalt zusammensetzen.

In Landkreises oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 dürfen mit bis zu zehn Erwachsenen aus bis zu drei Haushalten zusammen Sport treiben.

Ist beim Tennis wieder ein klassisches Doppelspiel möglich?
Das geht leider nur in den Regionen Niedersachsens, in denen die Inzidenz unter 100 liegt. Dort darf ein Haushalt mit zwei weiteren Personen Sport treiben; d. h. ein Tennisdoppel ist möglich. Es sollte jedoch möglichst bei den gleichen Zusammensetzungen der Spielpartnerinnen und –partner bleiben.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?
Was die Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.

In Regionen mit einer Inzidenz zwischen 35 und 100 können die Mitglieder eines Haushaltes mit zwei Personen eines anderen Haushaltes zusammen auf einer Sportanlage Sport treiben. Es dürfen zudem unter freiem Himmel in einer festen Gruppenzusammensetzung bis zu 20 Kinder und Jugendliche zuzüglich zwei Betreuungspersonen Sport mit Kontakt treiben.

Liegt die Inzidenz über 100 kann sich ein Haushalt leider nur mit einer Person aus einem anderen Haushalt sportlich betätigen.

Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrere Paare in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen - wie beispielsweise in einer Tennishalle - denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infektionsgefahr für gleichzeitig Mitsportreibende besteht.

Gelten die Regelungen für private Kontakte dann auch für den Sport vor Ort?
Dürfen also in einem Landkreis mit einer Inzidenz unter 35 bis zu zehn Personen aus drei Haushalten gemeinsam Sport treiben?

Ja, in den Gruppenzusammensetzungen, die nach den jeweiligen Kontaktregeln zulässig sind, darf auch gemeinsam Sport getrieben werden. In einem Landkreis, der unter einer Inzidenz von 35 liegt also mit bis zu zehn Personen aus drei Haushalten, wobei zugehörige Kinder (0-14 Jahre) nicht mitgezählt werden.


Unabhängig von der Inzidenz:

Wo ist die Ausübung von Sport überhaupt möglich?
Die Ausübung von Sport ist insbesondere an der frischen Luft im öffentlichen Raum, aber auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Sport betrieben werden kann. Sicherer ist es jedoch draußen.

Kinder bis 14 Jahren dürfen bis zu einer Inzidenz von 100 auch im Park oder im heimischen Garten mit anderen Kindern zusammen Fußballspielen oder anderen Sport treiben.


Dürfen auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?
Neben dem Trainingsbetrieb dürfen auch kleine Wettkämpfe stattfinden, aber je nach Inzidenz nur mit Personen aus einem Haushalt mit zwei Personen aus einem anderen Haushalt bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 und mit einer weiteren Person oder mit Personen des eigenen Haushalts bei einer Inzidenz über 100. Bei Kindern und Jugendlichen sind Wettkämpfe bis zu einer festen Gruppengröße von 20 (plus zwei Betreuer) unter freiem Himmel möglich bei einer Inzidenz bis zu 100.

Für die Nutzung einer Sporthalle/Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die maximale Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Gebäude bzw. an der Wettkampfstätte aufhalten dürfen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?
Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen
  6. sicherstellen und sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

 

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen.

 


Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?
Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

 

  1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,
  2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,
  3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
  4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,
  5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

 

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?
Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader einem Nachwuchskader 1 oder 2 oder einem Landeskader angehören. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?
Nein. Leider nicht.


 

Allgemeine rund ums Sporttreiben

 

Dürfen Bildungsveranstaltungen im Sport stattfinden?
Bildungsveranstaltungen im Sport dürfen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung stattfinden. Dabei muss das Abstandsgebot nicht unbedingt eingehalten werden. Bitte versuchen Sie aber, das dennoch zu tun. Ansonsten gilt stets, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten ist und sportpraktische Einheiten nur alleine, zu zweit, oder mit Personen des eigenen Hausstands durchgeführt werden können.

Im Bereich der außerschulischen Bildung sind nach§ 14 a der CoronaVO vor allem in Volkshochschulen der Präsenzunterricht sowie der aufsuchende Unterricht untersagt. Zulässig ist allerdings die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung.

Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

 

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?
Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?
Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der CoronaVO betreten und genutzt werden. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig (siehe § 2 Absatz 4 am Ende).

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?
Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios, Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen sind nach § 10 Absatz 1 Ziffer 8 geschlossen. Fitnessstudios und Schwimmbäder können jedoch für die sportliche Betätigung je nach Inzidenz mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens ein oder zwei Personen eines anderen Haushalts angemietet werden. Gleiches gilt für die gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 5 geschlossenen Kletterhallen. Bei einer Inzidenz über 100 ist jedoch auch dies nicht gestattet.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?
Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.